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Die neue EU-Verordnung für Säuglings- und Folgenahrung

Die Inhaltsstoffe in Säuglingsnahrung sind gesetzlich geregelt: Sowohl die Zusammensetzung, die Rückstandshöchstmengen und die Etikettierung von Säuglingsmilchnahrungen sind innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt (Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments). Die Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) setzt diese EG-Richtlinie über Säuglingsmilchnahrungen in deutsches Recht um. Damit wird gewährleistet, dass alle in Deutschland zugelassenen Säuglingsmilchnahrungen, unabhängig von Marken und Preisen, einen im gesetzlichen Rahmen vorgeschriebenen Gehalt an Energie und Nährstoffen aufweisen.

2015 wurden Anpassungen an der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vorgenommen, die ab dem 22. Februar 2020 in Kraft getreten sind. Die neue Verordnung soll die bestehenden Vorschriften verbessern und die Werte den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen. Die Anpassungen gelten für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie die Säuglingsnahrungen (und weitere Lebensmittel) für besondere medizinische Zwecke (delegierte Verordnung (EU) 2016/127 [1] und 128).

Diese Woche, am 22.2.2021 endet jedoch die Übergangsfrist und die Hersteller müssen bis zu diesem Datum die Inhaltsstoffe an die neue EU-Verordnung angepasst haben.

Das ist neu:

  • Die Zusammensetzung
  • Die Kennzeichnung
  • Die Kommunikation an den Verbraucher

Die Zusammensetzung:

Laut neuer Verordnung gibt es zwei neue verpflichtende Zutaten:

  • Die langkettige, mehrfach ungesättigte Omega- 3-Fettsäure Docosahexaensäure (DHA)
  • Carnitin

Änderungen der bestehenden Grenzwerte:Neue gesenkte Höchstgrenze für Eiweiß

  • Neue gesenkte Höchstgrenze für Eiweiß
  • Anpassung der Mindest- und Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe

Arachidonsäure (ARA) sowie GOS/FOS bleiben, genauso wie innovative Inhaltsstoffe aus der Forschung (deren Eignung durch Studien belegt ist), optional und sind immer noch nicht verpflichtend.

Folge: Geruch, Aussehen und/oder Geschmack der Rezeptur können sich ändern. Zudem sind viele Hersteller immer noch nicht verpflichtet, ARA oder GOS/FOS ihrer Rezeptur beizumischen.

Kennzeichnung

Nur minimal veränderte Nährwerttabelle und Zutatenliste:

  • Veränderte Einordnung von Nährstoffen in der Nährwerttabelle. So ist GOS/FOS zukünftig zu Teilen den Ballaststoffen zugeordnet
  • Folsäure wird künftig als Folat aufgeführt
  • Aufgrund erforderlicher Anpassungen der Zusammensetzung kann es in der Zutatenliste zu Änderungen in der Reihenfolge der Inhaltsstoffe kommen

Kommunikation an den Verbraucher

Das Verbot von nährwertbezogenen Angaben wird ausgeweitet. Das bedeutet, dass z. B. optionale Zutaten, wie beispielsweise GOS/FOS oder HMO, zwar weiterhin im Produkt enthalten sein dürfen, jedoch nicht mehr gesondert ausgelobt werden dürfen.

Folge: Das Entfallen nährwertbezogener Angaben auf Säuglingsanfangsnahrung kann dazu führen, dass Eltern denken, bestimmte Nährstoffe seien nicht mehr in ihrer Säuglingsnahrung enthalten. Dem ist nicht so.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0127&qid=1573219489049&from=EN

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